Die zusätzlichen Zwangsmassnahmen umfassen ein Lieferverbot für nuklearrelevanter Dual-Use-Güter wie gewisse Werkzeugmaschinen, ein Exportverbot für bestimmte Drohnen und Marschflugkörper sowie die Sperrung von Geldern und Vermögenswerten von weiteren zwölf iranischen Unternehmen und 13 Einzelpersonen.
Fünf Iraner dürfen zudem nicht mehr in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen. Die Erfüllung iranischer Forderungen aus aus nicht mehr erlaubten Verträgen dürfen nicht erfüllt werden. Dabei geht es beispielsweise um Bankgarantien.
Das bereits in einer früheren Resolution vom Sicherheitsrat beschlossene Beschaffungsverbot für Rüstungsgüter aus dem Iran wurde nun ebenfalls in die Verordnung aufgenommen. Die Schweiz hat es bisher gestützt auf das Kriegsmaterial- und Waffengesetz umgesetzt.
Der UNO-Sicherheitsrat beschloss die zusätzlichen Sanktionen, da Iran die Auforderung zur Aussetzung seines Nuklearprogramms nicht erfüllt hatte. Als Mitgliedstaat der UNO ist die Schweiz verpflichtet, die Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrats durchzuführen.
Die bestehenden UNO-Sanktionen umfassten Verbote für die Lieferung bestimmter Güter und für Dienstleistungen im Nuklear- und Raketentechnologiebereich sowie die Sperrung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von 23 iranischen Unternehmen und 27 Einzelpersonen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie von der Sperrung betroffen sind, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.