Saturday, June 3, 2023

Iran: Asyl auf Widerruf

Von RA Dr. Rolf Gössner Über die unsichere Situation von Exil-Iranern im Irak und in der Bundesrepublik

Von RA Dr. Rolf Gössner

Auf dem Berliner Seminar mit dem Titel: "Humanitärer Schutz und Sicherung der Grundrechte für die iranischen Volksmojahedin in Ashraf-City" hielt der Menschenrechtler, Jurist und Publizist Dr. Rolf Gössner eine Rede. Dieses Seminar war vom Deutschen Solidaritätskomitee für einen Freien Iran organisiert.

Hier lesen Sie den vollständigen Redebeitrag von RA Dr. Rolf Gössner:

"Meine Damen und Herren, ich spreche heute zu Ihnen nicht als Vertreter einer Organisation, sondern als Jurist und Publizist, der sich seit Jahrzehnten mit Bürger- und Menschenrechtsfragen beschäftigt. Dieses Anliegen verfolge ich auch heute: Wenn Mitglieder oder Anhänger der irani-schen Oppositionsgruppe Volksmodjaheddin von Grundrechtsverletzungen betroffen sind, so werde ich dies, wie bislang schon, auch weiterhin thematisieren und anprangern – ganz unab-hängig davon, wie man zu dieser Widerstandsorganisation, ihren Strukturen und Bündnispart-nern politisch stehen mag, auch unabhängig davon, wie sie etwa vom Verfassungsschutz einge-schätzt wird. Es geht schließlich um Menschenrechtsfragen, die Einzelne betreffen.

Wenn allerdings, und darum geht es ja heute auch, konkrete Vorwürfe gegen diese Organisation erhoben werden, sie habe selbst Menschenrechte anderer, insbesondere Abtrünniger, verletzt, so muss solchen Vorwürfen, wie sie etwa von Human Rights Watch geäußert wurden, ernsthaft nachgegangen werden – selbst dann, wenn diese Vorwürfe als einseitig und undifferenziert, als ungerecht und verleumderisch angesehen werden können. Selbst dann, wenn die Quellen der Vorwürfe undurchsichtig sind und es sich um lang zurückliegende Fälle handelt – schließlich soll es sich um Freiheitsberaubung und Folterungen in Lagern der Volksmodjaheddin gehandelt haben. Wegen der Schwere der Vorwürfe halte ich die Mission des Europa-Abgeordneten André Brie und anderer für sehr wichtig, vor Ort im Camp Ashraf diesen Vorwürfen nachgegangen zu sein (vgl. „Volksmodjahedin Irans“ – Bericht der Mission, hrg. Freunde eines freien Irans, Ber-lin 2005). Ob damit jedoch alle Vorwürfe voll geklärt und ausgeräumt sind oder ob eine weiter-gehende unabhängige Aufarbeitung nötig sein wird, vermag ich heute nicht einzuschätzen.
Doch zurück in die Gegenwart: Lassen Sie mich heute auf die prekäre Asylsituation von Anhän-gern der Volksmodjaheddin im Irak und in der Bundesrepublik eingehen sowie in diesem Zu-sammenhang auch auf die EU-Terrorliste, die nachher von RA Wolfgang Kaleck (RAV) noch eingehender behandelt wird.

Unsichere Situation im Irak

Nach Informationen aus unterschiedlichen Quellen versucht das iranische Mullah-Regime schon seit längerem erheblichen politischen Druck auf die irakische Regierung auszuüben. Es geht da-bei u.a. um die iranischen Volksmodjaheddin im Irak. Seit dem offiziellen Ende des Irak-Kriegs leben dort etwa 3.000 bis 4.000 Mitglieder im Camp Ashraf. Seither versuchen die iranischen Mullahs mit allen Mitteln, ihrer habhaft zu werden, setzen die Verantwortlichen im Irak massiv unter Druck und fordern deren Auslieferung – was bei den Fundamentalisten innerhalb der iraki-schen Sicherheitsorgane durchaus auf Resonanz fällt. Die Situation der Volksmodjahedin im Irak ist nach wie vor ungeklärt, äußerst unsicher und besorgniserregend – obwohl sie im Krieg neutral geblieben waren, mittlerweile von den Besatzungsmächten entwaffnet und ausführlich sicher-heitsüberprüft wurden, obwohl sie seit 2004 als schutzwürdige Gruppe bzw. Personen entspre-chend der Genfer Konvention anerkannt worden sind und ein Bleiberecht erhalten haben.

Doch dieser Schutz ist angesichts der politischen Kräfteverhältnisse im Irak sehr brüchig, in Ein-zelfällen gibt es ihn überhaupt nicht mehr. So wird von versuchten und gelungenen Entführun-gen von Angehörigen der Volksmodjaheddin durch iranische Agenten berichtet, die sich in iraki-sche Sicherheitsbehörden einschleusen konnten. Außer dieser unmittelbaren Gefahr gibt es noch eine weitere, latente Gefahr, die in Artikel 21 der neuen irakischen Verfassung lauert (Referen-dum vom 15.10.05). Danach können solche Personen keinen Asylschutz genießen und ausgewie-sen werden, denen etwa internationale oder terroristische Verbrechen vorgeworfen werden (Passus c). Allein der bloße „Vorwurf“, so jedenfalls die mir vorliegende Übersetzung, soll für diese Entrechtung ausreichen – eine gerichtliche Klärung ist nicht vorgesehen. Davon können Volks-modjahedin insofern betroffen sein, als sie – wie etwa im Niedersächsischen VS-Bericht 2004 nachzulesen – „international als terroristisch“ eingeschätzt werden und in Europa auf der sog. Terrorliste der EU stehen; auch der Iran behauptet, die Volksmodjahedin seien Terroristen. Mit dieser Begründung könnte den betroffenen Gruppenmitgliedern also der Asylschutz im Irak ent-zogen werden; damit würde auch ihre Abschiebung an den Folterstaat Iran drohen.

Zusammen mit anderen Nichtregierungsorganisationen hatte die „Internationale Liga für Men-schenrechte“ bereits Anfang 2004 vor einer Zwangsauslieferung von Anhängern der Volksmod-jahedin an den Iran gewarnt. Sie hatte an die UNO, die Besatzungsmächte im Irak sowie an den provisorischen Regierungsrat des Irak appelliert und sie aufgefordert, eine Auslieferung an den Iran unter allen Umständen zu verhindern, weil ihnen im Iran Folter und Hinrichtung drohen. Diese Einschätzung gilt immer noch, sie gilt mehr denn je – denn seit der neue Staatspräsident an der Macht ist, hat sich die Situation im Iran noch erheblich verschärft. Solche Auslieferungen an den Iran kämen einer menschenrechtlichen Katastrophe gleich und wären ein eklatanter Verstoß gegen die internationalen humanitären Rechte der Betroffenen.

Die Liga forderte seinerzeit auch, eine Delegation des Roten Kreuzes und des UNHCR zusam-menzustellen und damit zu beauftragen, vor Ort im Camp Ashraf die Einhaltung der humanitären Rechte der Betroffenen zu überwachen. Auch diese Forderung ist noch akut, denn die Versor-gung der Betroffenen im Camp mit Grundnahrungsmitteln, Brennstoff und Medikamenten ist in Gefahr.

Asylwiderrufsverfahren: unsichere Situation in der Bundesrepublik
Auch in der Bundesrepublik sind Exil-Iraner starken Unsicherheiten ausgesetzt – das gilt sogar für bislang anerkannte politische Flüchtlinge, also für asylberechtigte Iranerinnen und Iraner. Schon seit dem vorigen Jahr beobachten wir mit großer Sorge die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, vermehrt Asylanerkennungen zu widerrufen. Damit revidiert das Amt seine eigenen Beschlüsse, mit denen es – oft schon vor vielen Jahren – politische Flüchtlinge wegen konkreter Verfolgungsgefahr als asylberechtigt anerkannt hatte. Während Ende der 90er Jahre nur knapp 700 Widerrufsverfahren jährlich bundesweit durchgeführt worden waren, An-fang 2000 etwa 2.300, so sind es im Jahr 2004 mehr als 18.300 Verfahren – eine 800prozentige Steigerungsrate. Und 2005 kamen wieder Tausende hinzu. Betroffen sind insbesondere Asylbe-rechtigte aus dem Kosovo, dem Irak und Afghanistan, aus der Türkei sowie – wenn auch in ge-ringerer Zahl – aus dem Iran.

Diese Widerrufsverfahren werden nach Erkenntnissen von Bürgerrechtsorganisationen wie „Pro Asyl“ oftmals ohne ernsthafte individuelle Überprüfung des Einzelfalls und jenseits völkerrecht-licher Standards durchgeführt. Dabei werden die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention weitgehend ignoriert, die einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur unter ganz engen Vor-aussetzungen zulässt: Danach müssen sich die objektiven Verhältnisse und die Menschenrechts-situation in den jeweiligen Herkunftsländern grundlegend und dauerhaft geändert haben, die ur-sprüngliche Verfolgungsgefahr muss weggefallen und ein wirksamer staatlicher Menschenrecht-schutz gewährleistet sein (Art. 1 C [5] 2 GFK). Davon kann jedoch in den genannten Ländern objektiv nun wirklich nicht die Rede sein.

„Abschiebungsreife auf Vorrat herstellen“, so heißt diese Aushöhlung des Asyls im Bürokraten-Deutsch, die die Betroffenen in große Unsicherheit, vielfach in Angst und Verzweiflung stürzt, auch wenn nicht unmittelbar abgeschoben wird. Der Entzug des Asylstatus’ beschädigt nämlich die soziale Existenz der Betroffenen – sie bekommen keine Arbeitserlaubnis, keine staatliche Unterstützung mehr und werden in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt; der Entzug des Asylsta-tuts schwächt ihren Schutz vor Auslieferung an Verfolgerstaaten, wo sie der Gefahr von Folter, Misshandlung und Mord ausgesetzt wären. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes führe im Iran bereits der bloße Verdacht auf Unterstützung der Volksmodjahedin zu menschenrechtswid-rigen Verfolgungsmaßnahmen.

Dass deutschen Behörden – trotz der katastrophalen Menschenrechtssituation – imstande sind, i-ranische Flüchtlinge tatsächlich in den Iran abzuschieben, das zeigte der Fall der nicht asylbe-rechtigten Zahra K., deren zwangsweise Abschiebung Anfang dieses Jahres erst in allerletzter Minute verhindert werden konnte – dank des öffentlichen Protests und der Zivilcourage eines Flugkapitäns, der sich weigerte, die gesundheitlich angeschlagene Zahra K. gegen ihren Willen nach Teheran auszufliegen. Sie wäre als „Ehebrecherin“ und zum Christentum konvertierte ehe-malige Muslima im Iran akut mit Folter und Tod durch Steinigung bedroht gewesen. Erst nach der gescheiterten Abschiebung hat sie einen Aufenthaltsstatus hier erhalten.

Die Anhänger der Volksmodjahedin waren hierzulande als Asylberechtigte anerkannt worden wegen ihrer grausamen Verfolgung im Iran aufgrund ihrer oppositionellen Tätigkeit. Obwohl keine Änderung der Sachlage vorliegt, die einen Asylwiderruf rechtfertigen würde, wird ihre Anerkennung trotzdem widerrufen, oft mit derselben Begründung wie für die Asylerkennung – nämlich Mitglieder oder Unterstützer der Volksmodjahedin zu sein, die inzwischen als „Sicher-heitsbedrohung“ für Deutschland gelten. Nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht kann der Asyl-Status auch dann widerrufen werden, wenn Sicherheitsbehörden – unabhängig von tat-sächlicher politischer Verfolgung im Heimatstaat – in der Person des Asylberechtigten eine "Ge-fahr für die Allgemeinheit" oder für die „Innere Sicherheit“ sehen. Dieses Kriterium gilt dann als erfüllt, wenn der Flüchtling etwa Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung ist, die von den Sicherheitsbehörden als "terroristisch" eingestuft wird.

Verfassungsschutz und EU-Terrorliste als Verdachtsquellen

Bei dieser Einschätzung stützt sich das Bundesamt für Flüchtlinge und Migranten – neben Ge-richturteilen – zumeist auf zwei Quellen: den Verfassungsschutz und die EU-Terrorliste. So heißt es in einer Broschüre des Bundesamts für Verfassungsschutz mit dem Titel >„Volksmodjahedin Iran“ und ihre Frontorganisation „Nationaler Widerstandsrat Iran“< von 2004: Solange die Organisation der Anwendung von Gewalt nicht abschwöre, stelle sie für die Innere Sicherheit in Deutschland ein Gefährdungspotential dar, dem die Sicherheitsbehörden im Rahmen der Terro-rismusbekämpfung Rechnung tragen müssten. Und wie sieht dieses Gefährdungspotential aus? In den Worten des Verfassungsschutzes: Es könne „anlassbezogene Anwendung von Gewalt durch einzelne emotionalisierte Anhänger nicht ausgeschlossen werden“ könne (S. 22). Vager geht’s wohl nicht mehr.

Im Rahmen seiner Asylwiderrufsbescheide stützt sich das Bundesamt auch auf die Terrorliste der EU. Hier sind Einzelpersonen und Organisationen aufgelistet, die als „terroristisch“ einge-stuft werden – unter anderen die kurdische Arbeiterpartei PKK und ihre Nachfolgeorganisatio-nen sowie die iranische Widerstandsorganisation der Volksmo djahedin. Deren Einstufung erfolg-te, obwohl sie sich europaweit und in der Bundesrepublik weitgehend friedlich und legal verhält, vom Generalbundesanwalt (GBA) mangels eines Anfangsverdachts weder als „terroristische“ noch als „kriminelle Vereinigung“ eingestuft wird und nicht verboten ist (GBA-Verfügung von 1998). Selbst die im Irak lebenden Volksmodjahedin sind, wie schon erwähnt, als schutzwürdige Gruppe bzw. Personen nach der Genfer Konvention anerkannt worden. Und auch der Verfas-sungsschutz weiß (zumindest seit 1992) von keinen gewalttätigen Aktionen in der Bundesrepu-blik zu berichten – nur von „terroristischen Aktivitäten“ im Iran, das unter einer religiös-fundamentalistischen Diktatur, sprich: unter systematischem Staatsterror leidet.

Auf die EU-„Terrorliste“ gelangten die Volksmodjahedin ausgerechnet auf Druck des iranischen Regimes, das von der UNO wegen massiver Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden ist. Die Volksmodjahedin, darauf deuten seriöse Quellen hin (vgl. afp), sind Objekt eines skandalö-sen Handels zwischen der EU und dem Iran geworden: Um mit dem Iran Handelsbeziehungen aufzubauen und das Mullah-Regime zum Verzicht auf ein eigenständiges Atomprogramm zu bewegen, sollen England, Frankreich und Deutschland im Gegenzug u.a. angeboten haben, die Volksmodjahedin weiterhin als „Terroristische Organisation“ in der EU-Terrorliste zu führen – mit dem naheliegenden Effekt, dass sich die iranischen Herrscher so ermuntert fühlen können, noch härter und skrupelloser gegen Oppositionelle in ihrem Machtbereich vorzugehen. Und bis-lang anerkannte Asylberechtigte müssen hierzulande fürchten, schon wegen dieser politisch mo-tivierten Einstufung ihren Asylstatus zu verlieren und möglicherweise an den Iran ausgeliefert zu werden. Auch in Einbürgerungsfällen und beim Aufenthaltsrecht spielt diese Einstufung eine ne-gative Rolle, ebenso wie sie zur Begründung von Versammlungsverboten herangezogen werden kann.

Die EU-Terror-Liste ist eine höchst problematische Einrichtung: Sie beruht auf einer rein politisch-exekutiven, nicht auf einer rechtlich-legislativen Entscheidung. Ihre Zusammensetzung unterliegt keiner demokratischen Kontrolle und die Folgewirkungen dieser Liste sind gravierend und können zu massiven Menschenrechtsverletzungen führen. Deshalb muss diese Liste, so meine Auffassung, unverzüglich revidiert werden.

Auf Grundlage eines Gutachtens des Asylrechtsexperten RA Dr. Reinhard Marx (Frankfurt/M.) forderte die Internationale Liga für Menschenrechte das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen bereits Ende letzten Jahres auf, bei seinen Entscheidungen folgende Punkte zu be-rücksichtigen: Allein die Zugehörigkeit zu den Volkmodjahedin rechtfertigt weder die Ableh-nung eines Asylbegehrens noch den Widerruf des Asyl- oder Flüchtlingsstatus’; zumindest müs-sen noch zusätzliche erschwerende, auf das individuelle Verhalten des Betroffenen bezogene Umstände hinzutreten. Das gilt auch für Einbürgerungsbegehren. In seinem Gutachten stellt Marx klar, dass die Volksmodjahedin nicht als Organisation eingestuft werden können, „die den internationalen Terrorismus unterstützt“ – der geäußerte Vorwurf sei aus völkerrechtlicher Sicht nicht haltbar.

Gerichtliche Hürden bei Asylwiderrufen

Es gibt inzwischen mehrere Klagen gegen Asylwiderrufe sowie einige Gerichtsentscheidungen. So befasste sich im September 2005 das Verwaltungsgericht Köln mit der Klage von vier Irane-rinnen, deren Asylstatus von der Behörde 2003 widerrufen worden war. Das Gericht hat zuguns-ten der Frauen entschieden und die Widerspruchbescheide aufgehoben. Das Argument, die Be-troffen gehörten einer als terroristisch eingestuften Organisation an, reichte dem Gericht für eine Aufhebung des Asyls nicht aus. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hätte nachweisen müssen, so das Gericht, dass von den vier Frauen persönlich eine konkrete Gefahr für die Si-cherheit der Bundesrepublik, auch in Zukunft, ausgehe – unabhängig von der Qualifizierung der Volksmodjaheddin als terroristisch. Diese Beweise konnte das Bundesamt jedoch nicht erbrin-gen, genauso wenig wie der Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt, die sich insoweit vergeblich abgemüht hatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (es steht weitgehend in Ein-klang mit dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG v. 30.3.1999, 9 C 31/98).

Immerhin wird hier vom Verwaltungsgericht eine differenzierte Einzelfall-Entscheidung ange-mahnt – und den pauschalen Massenbeschlüssen des Bundesamtes eine Absage erteilt. Das lässt zumindest hoffen.

Unabhängig davon ist die Bundesregierung aufzufordern, darauf hinzuwirken,
• dass alle Asyl-Widerrufsverfahren eingestellt oder revidiert werden, die unter Berufung auf die EU-„Terrorliste“ mit dem Ziel eingeleitet worden sind, die Asyl- oder Aufenthaltsbe-rechtigung aufzuheben;
• dass niemand in Auslieferungshaft gerät, bevor sein Verfahren rechtskräftig abgeschlos-sen ist und dass niemand an einen Verfolgerstaat wie den Iran ausgeliefert wird, weil damit gegen Verfassung, Europäische Menschenrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonventi-onen verstoßen würde.