A n g r i f f a u f A s h r a f , d a s L a g e r d e r i r a n i s c h e n O p p o s i t i o n
Nachricht Nr. 60
Nouri al-Maliki ist als Oberbefehlshaber der irakischen Truppen verantwortlich für die in den letzten Tagen an den wehrlosen Bewohnern von Ashraf begangenen Verbrechen
NCRI – Frau Maryam Rajavi, die gewählte Präsidentin des iranischen Widerstandes, bezeichnete in der Rede, die sie am 29. Juli im italienischen Parlament gehalten hat, den Angriff irakischer Truppen auf die wehrlosen Bewohner von Ashraf, bei dem 12 Personen getötet und mehr als 450 verwundet wurden, denen man überdies ärztliche Behandlung verweigerte, als einen klaren Fall von "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Frau Rajavi erklärte erneut, daß der iranische Widerstand mit den Verwundeten und den Familien der Getöteten vor internationalen Gerichten Klage gegen die irakische Regierung und ihren Premierminister erheben werde, der in Befolgung der Anweisungen Ali Khameneis, des Obersten Führers des iranischen Regimes den Angriff direkt befohlen hat.
Die irakischen Truppen – Polizei, Armee und eine besondere Garde – haben das Lager Ashraf in der irakischen Provinz Diyala angegriffen, den Wohnort von Mitgliedern der PMOI; der Angriff fand vom 28. bis zum 30. Juli 2009 statt, in Ausführung eines direkten Befehls des irakischen Premierministers Nouri al-Maliki. Bei ihrem Angriff haben die irakischen Truppen verschiedene Waffen benutzt, darunter auch Feuerwaffen, und bisher sind 12 Bewohner von Ashraf getötet worden, einige 500 wurden verwundet, und 40 verschleppt; jedenfalls sind sie verschwunden, und über ihr Schicksal ist nichts bekannt. Neun der Getöteten sind identifiziert worden; ihre Leichen befinden sich im Lager. Die übrigen drei befinden sich bei den Verwundeten, die die irakischen Truppen verschleppt haben.
Unter den übrigen Handlungen der irakischen Truppen sind die folgenden:
– Sie verweigerten Ärzten, die die Verwundeten, deren Gesundheitszustand kritisch ist, behandeln wollten, den Zugang ins Lager; das hat bereits zum Tod einiger der Verletzten geführt.
– Einsatz verschiedener Waffen, die zu Tötung oder schwerer Verwundung geeignet sind, darunter BKC-Maschinengewehren, Handgewehren, mit Nägeln bestückter bzw. elektrisch geladener Schlagstöcke.
-Reporter wurden daran gehindert, das Lager zu unparteiischer Berichterstattung zu betreten.
– Umfangreiche Zerstörung von Installationen, mehr als 100 Fahrzeugen, Gebäuden, Bäumen.
Erbeutung zahlreicher Gegenstände, die den Bewohnern gehören; Diebstahl Dutzender von Fahrzeugen.
Die Mitglieder der PMOI, die im Lager Ashraf leben, wurden im Mai 2003 vollständig entwaffnet; seitdem ist im Lager keine einzige Waffe vorhanden. Systematische Untersuchungen, durchgeführt von der MNF-I (der multinationalen Truppe im Irak), der bis zum 1. 1. 2009 der Schutz des Lagers oblag, und umfassende Inspektionen durch irakische Regierungsvertreter im April 2009 haben diese Tatsache bestätigt.
Die MNF-I hat am 2. 7. 2004 die Mitglieder der PMOI, die im Lager Ashraf leben, als "geschützte Personen" im Sinne der 4. Genfer Konvention anerkannt.
Alle Mitglieder der PMOI haben nach der Entwaffnung eine Abmachung mit der MNF-I unterzeichnet, wonach diese den Schutz der Bewohners des Lagers übernahm.
Als die Verantwortung für die Sicherheit des Lagers von der MNF-I an die irakischen Truppen übertragen wurde und die Regierungen der USA und des Irak eine Übereinkunft über den Status ihrer Truppen unterzeichneten, erklärten Rechtsbehörden der USA, die amerikanische Botschaft im Irak, das Weiße Haus und das State Department der USA, die irakische Regierung sehe sich zur Respektierung der gesetzlichen Rechte der Bewohner Ashrafs verpflichtet und werde sie in Übereinstimmung mit internationalen Normen behandeln. Die Botschaft der USA in Bagdad erklärte in einer offiziellen Stellungnahme am 28. Dezember 2008: "Die Truppen der USA werden im Lager Ashraf präsent bleiben und auch in Zukunft die Regierung des Irak in der menschlichen Behandlung der Lagerbewohner unterstützen." Sie fügte hinzu: "Die Regierung des Irak hat der Regierung der Vereinigten Staaten in schriftlicher Form eine humane Behandlung der Bewohner von Ashraf zugesichert, wie sie mit der Verfassung, den Gesetzen und den internationalen Verpflichtungen des Irak übereinstimmt."
Es kommt hinzu, daß sich in den sechs Jahren, die dem Sturz der früheren irakischen Regierung folgten, zwischen der PMOI und einem großen Teil der irakischen Bevölkerung freundschaftliche Beziehungen entwickelt haben; davon ausgenommen sind die mit dem iranischen Regime verbundenen Truppen. Im Juni 2006 erklärten einige 5, 2 Millionen Irakis, und im Juni 2008 3 Millionen irakische Schiiten, sie befürworteten die Präsenz der PMOI im Irak. Darüber hinaus haben die Hälfte der Bevölkerung der Diyala-Provinz
(450 000 Menschen) sowie 1 300 Scheichs und 12 000 irakische Juristen sich wiederholt zur Unterstützung der PMOI bekannt. Demokratische Gruppen und Persönlichkeiten des Irak, z. B. Dr. Saleh Mutlaq, der Leiter der "Nationalen Dialog-Front des Irak", Scheich Khalaf al-Alyan, der "Leiter des Irakischen Rates für den nationalen Dialog", Adnan al-Dulaimi, der "Leiter der Irakischen Einigungsfront", Ayad Jamalledin, der stellvertretende Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des irakischen Parlaments, der frühere Premierminister Ayad Allawi, der frühere Premierminister Dr. Nadim Jaberi von der irakischen "Fazilat-Partei", der irakische Vizepräsident Tariq al-Hashemi, der frühere stellvertretende Premierminister Salam al-Zubaie, und Harith al-Dhari, der der "Vereinigung muslimischer Gelehrter" vorsitzt, haben wiederholt bestätigt, daß die Anwesenheit der Ashraf-Bewohner der 4. Genfer Konvention und internationalen Abmachungen entspricht.
Die Vorfälle vom 28. bis zum 30. Juli und die Verbrechen, die die irakischen Truppen an den entwaffneten und wehrlosen Bewohnern des Lagers begingen, sind dieser Unterstützung diametral entgegengesetzt und müssen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten, und zwar entsprechend verschiedenen Bestimmungen des Artikels 7 (Teil II) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes.
Satz 1 dieses Artikels stellt fest:
"Im Rahmen dieses Statuts bedeutet 'Verbrechen gegen die Menschlichkeit' folgende Handlungen, wenn sie bewußt als Teil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die zivile Bevölkerung unternommen werden:
(a) Mord;
…
(h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, im Sinne von § 3 als geschlechtlich zu bezeichnenden oder anderen Gründen, die weltweit als nach dem Völkerrecht unzulässig angesehen werden. …
(i) Gewaltsam herbeigeführtes Verschwinden von Personen; …
(k) Andere unmenschliche Handlungen ähnlichen Charakters, mit denen bewußt großes Leid und ernsthafte Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität herbeigeführt wird."
Es ist daher klar, daß die Verbrechen, die in Ashraf vom 28. bis zum 30. Juli verübt wurden, im Rahmen des Art. 7 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gelten haben.
Mit Bezug auf Absatz (a) des zitierten Satzes ("Mord") kann kein Zweifel daran bestehen, daß die bewaffneten Truppen des Irak überlegt und wissentlich auf eine Reihe von Ashraf-Bewohnern geschossen haben, und zwar auf empfindliche Körperteile wie z. B. das Herz. Im übrigen kann der Angriff auf Ashraf mit gepanzerten Fahrzeugen nur als bewußter Mord bezeichnet werden.
Mit Bezug auf Absatz (h) des zitierten Satzes besteht kein Zweifel, daß der unmenschliche Angriff stattfand, weil sich die Bewohner von Ashraf aufgrund ihrer politischen Überzeugung zur Opposition gegenüber dem iranischen Regime entschlossen hatten. Wären sie nicht Opponenten des iranischen Regimes, man hätte ihnen keine Restriktionen auferlegt.
Mit Bezug auf Absatz (i) des zitierten Satzes ist festzustellen: Die irakischen Truppen haben 40 Bewohner Ashrafs verschleppt. Es gab keinen besonderen Grund, diese Menschen zu entführen, außer daß sie gerade verfügbar waren.
Mit Bezug auf Absatz (k) des zitierten Satzes, reicht es zu sagen, daß niemand, der auch nur einen Teil dieser Angriffe auf die Bewohner von Ashraf gesehen hat, daran zweifeln kann, daß die Bezeichnung "unmenschliche Handlungen" in dem mörderischen Losschlagen auf die Bewohner von Ashraf eine überaus deutliche Illustration findet; es hat dem "Leib oder der Gesundheit" von mehr als 500 Lagerbewohnern "großes Leid und ernsthafte Verletzungen" zugefügt und die seelische Gesundheit aller Lagerbewohner in Gefahr gebracht.
Diese Handlungen wurden von dem Personal der bewaffneten irakischen Truppen ausgeführt. Nach der Kommandostruktur, die dem Artikel 75 der irakischen Verfassung entspricht, ist der Premierminister der Oberbefehlshaber der bewaffneten Truppen; daher liegt bei ihm die gesamte Verantwortung für diese Handlungen. Abgesehen von diesem Prinzip, das vom Völkerrecht anerkannt wird, haben irakische Regierungsvertreter als Tatsache bestätigt, daß die Operation unter der direkten Aufsicht des irakischen Premierministers Nouri al-Maliki durchgeführt wurde. Hassan Salman, Vorsitzender des Direktorengremiums des Presse-Netzwerkes, sagte in seiner Eigenschaft als irakischer Regierungssprecher in einem Interview in der Sendung "Jenseits der Nachrichten" des Aljasira-Fernsehens am 29. Juli: "Der Premierminister ist mit der Operation befaßt und beaufsichtigt sie, und diese Tatsache erfüllt ihn mit Stolz, denn er ist der Oberbefehlshaber der bewaffneten Truppen des Irak." Ferner berichtete am ersten Tag des Angriffs auf Ashraf die französische Nachrichtenagentur AFP: "Ein irakischer Armeesprecher sagte in Diyala, zwei Bataillone mit je 400 Soldaten sowie 200 Mann der Garde gegen Aufstände (riot police) seien an der Dienstags-Operation beteiligt, welche von dem Büro des Premierministers Nuri al-Maliki angeordnet worden sei."
Außerdem ist nach Art. 64 der irakischen Verfassung der Präsident das Staatsoberhaupt des Irak. Daher ist die Wiener Konvention, die einem Staatsoberhaupt juristische Immunität zuerkennt, auf den irakischen Premierminister Nouri al-Maliki nicht anwendbar.
Daher besteht kein Zweifel: Nouri al-Maliki ist verantwortlich für alle Verbrechen, die an den wehrlosen Bewohnern von Ashraf begangen wurden. Dies schafft die Verantwortung der vor Ort agierenden Befehlsträger, die die Anweisungen von Nouri al-Maliki befolgten, nicht aus der Welt, ebenso wenig wie die all jener, die persönlich und direkt das Feuer auf unschuldige Menschen eröffnet oder brutal auf sie eingeschlagen haben. In der hier wirksamen Befehlskette sind besonders zwei Personen zu identifizieren: Der Polizeichef der Provinz Diyala, General Abdul Hussein al-Shamari, auch als Damouk bekannt, der der Kommandeur der Operation war, die die Bewohner von Ashraf unterdrücken sollte, sowie Hassan al-Ameri, Kommandeur der Badr-Truppen; er war für alle Vorbereitungen dieser Operation verantwortlich.
Im Licht dieser Erkenntnisse hält der Iranische Widerstand es für seine Pflicht, sich unter Anwendung aller verfügbaren juristischen Erfahrung an die zuständigen internationalen Gerichte zu wenden, um die Verfolgung der o. g. Personen, besonders die von Nouri al-Maliki, zu erwirken.
Der Rechtsausschuß des Nationalen Widerstandsrates des Iran
1. August 2009